Berufliche Rehabilitierung
Hinweise zum Antrag von Hinterbliebenen auf berufliche Rehabilitierung
Vom Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) werden auch arbeitsrechtliche Eingriffe in den Beruf oder eine berufsbezogene Ausbildung (z. B. Kündigung, Herabstufung, erzwungener Aufhebungsvertrag) erfasst, wenn es sich um Maßnahmen politischer Verfolgung handelt.
Bei hoheitlichen Eingriffen in den Beruf oder die Ausbildung (z. B. Entlassung bei den bewaffneten Organen, Exmatrikulation vom Studium, Entzug der Gewerbeerlaubnis) muss zunächst das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsverfahren durchlaufen werden.
Liegt die berufliche Benachteiligung in einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, muss vor der beruflichen Rehabilitierung ein strafrechtliches Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren durchgeführt worden sein.
Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) reicht aus, wenn diese sich auf einen Gewahrsam im Beitrittsgebiet bezieht und vor dem Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (04.11.1992) beantragt worden ist oder wenn der Gewahrsam nicht Gegenstand eines Rehabilitierungsverfahrens bei einem deutschen Gericht sein kann (Internierung oder Verurteilung durch sowjetische Organe).
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar
Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt .
Bei hoheitlichen Eingriffen in den Beruf oder die Ausbildung (z. B. Entlassung bei den bewaffneten Organen, Exmatrikulation vom Studium, Entzug der Gewerbeerlaubnis) muss zunächst das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsverfahren durchlaufen werden.
Liegt die berufliche Benachteiligung in einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, muss vor der beruflichen Rehabilitierung ein strafrechtliches Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren durchgeführt worden sein.
Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) reicht aus, wenn diese sich auf einen Gewahrsam im Beitrittsgebiet bezieht und vor dem Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (04.11.1992) beantragt worden ist oder wenn der Gewahrsam nicht Gegenstand eines Rehabilitierungsverfahrens bei einem deutschen Gericht sein kann (Internierung oder Verurteilung durch sowjetische Organe).
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar
Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt .