Gesundheitsfachberufe
Prüfungsverfahren allgemein
Grundlage für das Prüfungsverfahren sind die Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages nicht beantwortet werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie, von telefonischen Anfragen oder E-Mail-Anfragen Abstand zu nehmen. Wir werden Sie unaufgefordert kontaktieren.
Berücksichtigen Sie bitte, dass die Antragsbescheidung in der Chronologie der an der Berufsfachschule vorgesehenen Prüfungstermine (Prüfungszulassung) und in Abhängigkeit der Prüfungszeiträume (Rücktritt/Versäumnis) erfolgt.
Bitte sehen Sie auch von allgemeinen Anfragen zum Verwaltungsverfahren ab und nutzen Sie diesbezüglich die auf dieser Homepage bereitgestellten Informationen. Termine sind nur nach vorheriger Vereinbarung per E-Mail bzw. Telefon mit dem zuständigen Sachbearbeiter möglich.
Bitte beachten Sie, dass Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages nicht beantwortet werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie, von telefonischen Anfragen oder E-Mail-Anfragen Abstand zu nehmen. Wir werden Sie unaufgefordert kontaktieren.
Berücksichtigen Sie bitte, dass die Antragsbescheidung in der Chronologie der an der Berufsfachschule vorgesehenen Prüfungstermine (Prüfungszulassung) und in Abhängigkeit der Prüfungszeiträume (Rücktritt/Versäumnis) erfolgt.
Bitte sehen Sie auch von allgemeinen Anfragen zum Verwaltungsverfahren ab und nutzen Sie diesbezüglich die auf dieser Homepage bereitgestellten Informationen. Termine sind nur nach vorheriger Vereinbarung per E-Mail bzw. Telefon mit dem zuständigen Sachbearbeiter möglich.
Zulassung zur staatlichen Prüfung
Die oder der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung. Bearbeitung von Rücktritt/ Versäumnis der staatlichen Prüfung
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, gilt diese als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Auch hier hat die Mitteilung bei der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest im Original vorzulegen.
Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der oder die Prüfungsausschussvorsitzende.
Feststellung von Härtefällen aufgrund von Fehlzeiten
In den jeweiligen Berufsgesetzen ist geregelt, in welcher Höhe Fehlzeiten auf die Dauer einer Ausbildung angerechnet werden können.
Im Einzelfall können auf formlosen Antrag weitere Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und dass Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Bestellung des Prüfungsausschusses
In jeder Schule und in jeder Fachrichtung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus einer fachlich geeigneten Vertreterin/ einem fachlich geeigneten Vertreter der Landesdirektion Sachsen und entsprechend fachlich geeigneten Fachprüfern und Lehrkräften der Schule besteht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Landesdirektion Sachsen in den Prüfungsausschuss bestellt.
Prüfungsausschussvorsitz
Den Prüfungsausschussvorsitz nimmt ein fachlich geeigneter, beauftragter Mitarbeiter der Landesdirektion Sachsen wahr.
Festsetzung der Prüfungstermine
Die Prüfungstermine werden von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden im Benehmen mit der Schulleitung festgesetzt.
Die Prüfungstermine sollen dem Schüler in der Regel spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt werden.
Auswahl der Aufsichtsarbeiten
Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulen ausgewählt.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
Die Noten der Prüfung werden von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden auf der Grundlage der jeweilgen Prüfungsverordnung/Prüfungsordnung gebildet.
Nach Abschluss des Prüfungsprozesses erhält der Prüfling das Zeugnis über die staatliche Prüfung oder im Falle des Nichtbestehens eine schriftliche Mitteilung von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
Bearbeitung von Widersprüchen
Die Landesdirektion Sachsen ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die zuständige Behörde für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren.
Postadresse für alle Anträge:
Landesdirektion Sachsen
Referat 23
09105 Chemnitz
Persönlicher Kontakt:
Siehe regionale Ansprechpartner auf der Seite: Bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe