Produkte im Zoll
[24.02.2025]
Zoll FAQ
Die Kontrolle erfolgt auf Veranlassung des Zolls. Die Landesdirektion Sachsen wird vom Zoll als regionale Marktüberwachungsbehörde hinzugezogen. Ziel der Kontrolle ist festzustellen, ob das Produkt den in der EU geltenden Vorschriften entspricht. Diese Vorschriften gewährleisten u.a. die Sicherheit von Verbraucherprodukten.
Die durchgeführte Kontrolle betrachtet nur den vorliegenden Artikel. Möglicherweise handelt es sich nur augenscheinlich um ein identisches Produkt. Der Importeur hat vielleicht Mängel am Produkt beseitigt. Es besteht leider auch die Möglichkeit, dass durch Händler innerhalb der EU mangelhafte Produkte angeboten werden.
Es erfolgt keine vollständige Kontrolle aller Sendungen aus Drittländern durch den Zoll. Dass diese Produkte zugestellt wurden, muss daher nicht immer bedeuten, dass diese auch den Vorschriften entsprechen.
Die Maßnahme – keine Freigabe Ihres Produktes durch den Zoll – ist nicht gegen Sie als Verbraucherin/Verbraucher gerichtet. Sie haben ein Recht auf ein Produkt, welches die EU-Anforderungen erfüllt. Durch die Nichtfreigabe durch den Zoll soll vielmehr verhindert werden, dass ein nicht konformes Produkt auf den europäischen Markt und in Ihren Haushalt/Ihr Unternehmen gelangt. Damit soll Schaden von Ihnen abgewendet werden (z. B. Verletzungsgefahr oder Brandgefahr). Die Maßnahme richtet sich daher ausschließlich gegen den Hersteller oder Händler des Produktes.
Die Marktüberwachungsbehörde stellt Ihnen zu Ihrem Produkt keinen vollständigen Mängelbericht aus. Sehr häufig fehlen bereits Name und Kontaktanschrift des Herstellers oder dessen EU-Bevollmächtigten sowie Sicherheitshinweise in deutscher Sprache.
Ein nicht konformes Produkt ist nicht in jedem Fall gefährlich. Häufig sind bereits die Kennzeichnungen am Produkt, auf der Verpackung oder der Anleitung fehlerhaft. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich.
Nein. Das Produkt muss die jeweiligen produktspezifischen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dies ist unabhängig von der Qualifikation des Nutzers.
Nein. Jedes Produkt muss die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Das Produkt wurde zur »Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr« angemeldet. Zum Zeitpunkt der Einfuhr müssen alle erforderlichen Unterlagen und Produktkennzeichnungen dem Produkt beiliegen bzw. am Produkt angebracht sein. Bitte reichen Sie Unterlagen nur nach Aufforderung ein.
Wurde bei der Kontrolle ein Produkt als nicht konform bewertet, kann keine Einfuhr (Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) erfolgen. Das zuständige Zollamt übergibt die komplette Sendung zurück an den Versanddienstleister zur Rücksendung an den Absender.
Ja.
Nein.
Durch denselben Versanddienstleister der das Produkt in die EU transportiert hat. Fragen zum Status der Rücksendung können nur vom Versanddienstleister beantwortet werden.